1. Geltungsbereich

 

1.1 Die MB Wasseraufbereitung GmbH (im Folgenden: Anbieter) erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter
Zugrundelegung und Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB gelten für alle vorvertraglichen
wie vertraglichen Beziehungen des Anbieters mit seinen Interessenten, Bestellern und Auftraggebern (im Folgenden: Kunden).
AGB des Kunden finden, auch wenn der Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.

1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistung durch
den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenem Verzicht auf die Geltung seiner
eigenen AGB.

 

2. Angebote, Vertragsschluss, Preise und Zahlungen

 

2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt, wenn nicht schriftlich durch beiderseitige Unterschrift, durch
Auftragsbestätigung in Text- oder Schriftform seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass
dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

2.2 Der Kunde vergütet die Leistungen durch das im Angebot/der Bestellung/in der Auftragsbestätigung/im Service-
/Lieferungsvertrag festgelegte Entgelt zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Hat der Anbieter die Aufstellung oder Montage
bzw. die Lieferung und/oder Durchführung von Dienstleistungen übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der
Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des
Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. Es gilt die Preis- und Leistungstabelle des Anbieters in der
jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

2.3 Zahlungen sind zum Geschäftssitz des Anbieters zu leisten. Die Zahlung der Vergütung ist auf eines der im Service-
/Lieferungsvertrag oder auf die in der Rechnung des Anbieters angegebenen Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt
erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. Der Anbieter ist berechtigt, nach
Fälligkeit des jeweiligen Rechnungsbetrags Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Bei Verzug
ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters,
einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

2.4 Die Nichtleistung vereinbarter Zahlungen und/oder die Überschreitung gesetzlicher oder vereinbarter Zahlungsfristen
berechtigen den Anbieter, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Die hierdurch entstandenen
Kosten und Schäden, insbesondere der entgangene Gewinn sind vom Kunden, zu tragen.

2.5 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem
Insolvenzantrag des Kunden oder zu Lasten des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag außerordentlich kündigen oder vom
Vertrag zurücktreten. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende
Zahlungsunfähigkeit oder bestehende Überschuldung informieren.

2.6 Der Kunde kann, soweit im Rahmen des Auftrags/Service-/Lieferungsvertrages Verkäufe erbracht werden, wegen Mängeln nur
aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen.
Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil
zurückbehalten und dies auch nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein
Mangelanspruch verjährt ist. Der Kunde kann im Übrigen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen einer
Forderung aus einem anderen Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen.

2.7 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Anbieter berechtigt, die ihm obliegenden Leistungen durch geeignete
Nachunternehmer auszuführen.

 

3. Eigentumsvorbehalt

 

3.1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) bestehen die eigentums- und
urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Anbieters uneingeschränkt. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung
des Anbieters Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, diesem auf
Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch
solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Anbieter zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen hat

3.2 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Anbieters bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen
den Kunden aus sämtlichen Geschäftsverbindungen zwischen den Parteien zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Anbieter zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der
Anbieter auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

3.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt
und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass
der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst
übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3.4 Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Anbieter
unverzüglich zu benachrichtigen.
3.5 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter nach erfolglosem Ablauf einer dem
Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt oder zur Kündigung sowie zur Rücknahme der Vorbehaltsware
berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur
Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.

 

4. Fristen

 

4.1 Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Fristen für Lieferungen, Leistungen sowie Dienstleistungen des Anbieters setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,
insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie sonstigen Verpflichtungen und
Mitwirkungshandlungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Anbieter die Verzögerung ausschließlich zu vertreten hat.

4.2 Ist die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr oder sonstige Ereignisse wie
Streik, Aussperrung u.ä. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

4.3 Werden Versand, Zustellung oder Erbringung einer Dienstleistung um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versand- bzw.
Leistungsbereitschaft auf Wunsch des Kunden verlängert oder durch Ursächlichkeit des Kunden verzögert, kann der Anbieter für
jeden angefallenen Monat Lagergeld bzw. Bereitstellungsaufwand in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen
und Leistungen bzw. der Dienstleistungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % der Vertragssumme bezogen auf die verzögerte
Leistung bzw. Auslieferung beanspruchen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bzw. Leistungskosten bleibt den
Vertragsparteien unbenommen.

4.4. Kommt der Kunde mit der Abnahme von Lieferungen und/oder Dienstleistungen des Anbieters in Verzug, so haftet er auf
Schadensersatz.

4.6 Fristsetzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

 

5. Rücktrittsrecht, Kündigung und Kündigungsvergütung

 

5.1. Für den Fall der Überschreitung der vereinbarten Vertragsfrist aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des
Anbieters ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies setzt voraus, dass innerhalb einer angemessenen Nachfrist,
die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Kunden daran kein Verschulden trifft. Der Kunde ist
verpflichtet, auf Verlangen des Anbieters innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen einer Nichteinhaltung einer
vereinbarten Frist vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.

5.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die nicht im
Verantwortungsbereich des Anbieters liegen, entbinden diesen von der Leistungsverpflichtung oder eröffnen nach Wahl des
Anbieters einen Anspruch auf Anpassung der Liefer- oder Leistungszeit.

5.3. Vertragsaufhebungen (Stornierungen) sind nur einvernehmlich möglich. In diesem Falle hat der Anbieter einen Anspruch auf
die vereinbarte Vergütung der erbrachten Leistungen und Kosten sowie zusätzlich auf Erstattung eines Betrags in Höhe von 15 %
der nicht zu erbringenden bzw. erbrachten Leistungen.

5.4 Kündigt der Kunde einen Vertrag, der als Werkvertrag gilt, ohne dass der Anbieter dies zu vertreten hat, stehen dem Anbieter
die in § 648 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche kann der Anbieter für seine
Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % des vereinbarten Gesamtpreises geltend
machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht dem Anbieter nicht zu, wenn der Kunde nachweist, dass der nach § 648 BGB dem
Anbieter zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

5.5 Kündigung oder Rücktritt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

 

6. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

 

6.1 Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Kunde nur dann zum Schadensersatz berechtigt, wenn der Anbieter
die Unmöglichkeit zu vertreten hat. In diesem Falle beschränkt sich ein Schadensersatzanspruch des Kunden der Höhe nach auf
10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden kann.

6.2 Soweit unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Anbieters erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Anbieter das Rücktrittsrecht zu. Er hat dies
unverzüglich nach Kenntnis des Ereigniseintritts dem Kunden mitzuteilen.

 

7. Gewährleistung, Abnahme

 

7.1 Auf Lieferungen gilt die gesetzliche Gewährleistung.

7.2 Serviceleistungen sind Dienstleistungen, es sei denn, solche sind gesetzlich als Werkleistungen definiert.

7.3 Lieferungen oder Leistungen des Anbieters gelten als vom Kunden erfüllt und abgenommen, wenn der Kunde nicht
unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, Einwände erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels müssen dabei genau
beschrieben werden.

7.4 Werden vom Kunden bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist der Anbieter zur
Nachbesserung verpflichtet und berechtigt.

 

8. Haftung

 

8.1. Der Anbieter für alle schuldhaft verursachte Schäden, auch die seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterfallen,
Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf),
Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln haftet der Anbieter auch für leichte
Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

8.2 Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben
ist.

8.3 Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung
und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen.

8.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von den vorstehenden Haftungsregelung nicht erfasst.

8.5 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Anbieter wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung sowie
solche Schadensersatzansprüche statt der Leistungen, die gegen konkreten Schadensnachweis 5 % der Gesamtauftragssumme
überschreiten, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen.

8.6 Jeglicher Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen. Jeglicher Ausschluss oder eine
Begrenzung der Haftung gilt nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters
beruhen.

 

9. Textformerfordernis

 

Jegliche Änderungen oder Ergänzungen sowie eine Aufhebung vertraglicher Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie
mindestens in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel. Abweichend davon sind auch
formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305 b
BGB sind.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Ist der Kunde nicht Verbraucher, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden wechselseitigen
Verpflichtungen am Sitz des Anbieters.

 

11. Schlussbestimmungen

 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der Vertragsanlagen und dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam
oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise
ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig,
dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die
Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine
wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und
von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit
oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls der Vertrag bzw. die Vertragsbedingungen eine
Lücke enthalten sollten.

 

Stand 25.10.2022

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